Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die häufigsten Fragen zu Verkehrsunfall, Schadensregulierung, Gutachten und Verkehrsstrafrecht

Unfall & Schadensregulierung

Die wichtigsten Sofortmaßnahmen:
  • Unfallstelle absichern, Warnblinkanlage und Warndreieck einsetzen, bei Verletzten sofort den Notruf 112 wählen
  • Polizei hinzuziehen – insbesondere bei Personenschäden, unklarer Schuldfrage, Miet- oder Firmenfahrzeugen und ausländischen Kennzeichen
  • Fotos von Fahrzeugpositionen, Schäden, Bremsspuren und Beschilderung anfertigen
  • Personalien, Kennzeichen und Versicherungsdaten des Unfallgegners notieren
  • Zeugen ansprechen und deren Kontaktdaten sichern
  • Kein Schuldanerkenntnis abgeben und nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen
Hilfreich ist unser Erfassungsbogen Verkehrsunfall. Melden Sie sich anschließend zeitnah bei uns – je früher wir eingebunden sind, desto besser lassen sich Beweise sichern.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören die Kosten Ihres Rechtsanwalts zum ersatzfähigen Schaden. Sie werden in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung als Schadensposition erstattet – für Sie entstehen dann üblicherweise keine eigenen Anwaltskosten. Bei einer Mithaftung wird nur der Anteil erstattet, der Ihrer Haftungsquote entspricht; den Rest übernimmt häufig eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Wie die Kostenverteilung in Ihrem Fall aussieht, klären wir vorab transparent im kostenlosen Erstgespräch.

Je nach Einzelfall kommen unter anderem folgende Schadenspositionen in Betracht:
  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden
  • Wertminderung (merkantiler Minderwert)
  • Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten
  • Sachverständigenkosten für das Haftpflichtgutachten
  • Abschlepp-, Berge- und Standkosten
  • Schmerzensgeld bei Verletzungen
  • Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
  • Auslagen- bzw. Unkostenpauschale
  • Anwaltskosten
Welche Positionen tatsächlich durchsetzbar sind, hängt vom konkreten Schadensbild und von der Haftungslage ab.

Sie haben grundsätzlich die Wahl. Nehmen Sie einen Mietwagen, werden die erforderlichen Mietwagenkosten für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung ersetzt – allerdings nur für ein Fahrzeug der gleichen oder einer niedrigeren Klasse und zu einem angemessenen Tarif. Verzichten Sie auf einen Mietwagen, können Sie stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen; sie wird tageweise nach einer Fahrzeugtabelle bemessen und setzt voraus, dass Sie das Fahrzeug in dieser Zeit nutzen wollten und nutzen konnten. Bei geringer Fahrleistung ist der Nutzungsausfall häufig die wirtschaftlich günstigere Variante. Wir rechnen beide Wege für Sie durch.

Auch ein fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug erzielt am Markt oft einen geringeren Preis, weil Käufer einen Unfallschaden negativ bewerten. Diese Differenz ist der merkantile Minderwert; sie ist ein eigenständiger Schadensersatzanspruch – unabhängig davon, ob Sie das Fahrzeug verkaufen. In Betracht kommt er in der Regel bei nicht ganz geringfügigen Schäden sowie bei Fahrzeugen, die weder zu alt sind noch eine zu hohe Laufleistung haben. Die Höhe ermittelt der Sachverständige im Gutachten. Versicherungen kürzen diese Position erfahrungsgemäß häufig – wir prüfen die Kürzung für Sie.

Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, rechnet die Versicherung grundsätzlich auf Totalschadenbasis ab (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Sie Ihr Fahrzeug dennoch reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens ausgeführt wird und Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen. Die Anforderungen sind streng – lassen Sie den Fall daher vor der Reparaturfreigabe prüfen.

In der Regel nicht. Maßgeblich ist zunächst der Restwert, den Ihr Sachverständiger auf dem für Sie zugänglichen regionalen Markt ermittelt hat; auf diesen Wert dürfen Sie sich grundsätzlich verlassen. Übersendet Ihnen die Versicherung erst später ein höheres Angebot aus einer überregionalen Restwertbörse, müssen Sie darauf grundsätzlich nicht mehr eingehen, wenn Sie das Fahrzeug bereits zum gutachterlich ermittelten Restwert veräußert haben. Wichtig: Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht, bevor das Gutachten vorliegt, und stimmen Sie den Verkauf mit uns ab.

Nicht jeder Unfall ist eindeutig. Häufig wird eine Haftungsquote gebildet, etwa 70 : 30 oder 50 : 50 – dann werden Ihre Schadenspositionen nur anteilig erstattet. Neben dem konkreten Verschulden fließt dabei auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ein. Versicherungen setzen die Quote erfahrungsgemäß gern zu Ihren Lasten an. Wir prüfen den Unfallhergang, nehmen Einsicht in die Ermittlungsakte der Polizei und arbeiten – soweit erforderlich – mit Sachverständigen zusammen, um die Quote zu korrigieren.

Gutachten & Sachverständige

Ja. Nach § 249 BGB steht Ihnen als Geschädigtem die freie Wahl des Sachverständigen zu – Sie sind nicht verpflichtet, den von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen Gutachter oder deren Prüfdienstleister zu beauftragen. Das ist wichtig, weil ein unabhängiges Gutachten alle Schadenspositionen erfasst, insbesondere Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert sowie Reparatur- und Ausfalldauer. Wir arbeiten mit unabhängigen Kfz-Sachverständigen zusammen und stellen den Kontakt für Sie her.

Nein. Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter steht in deren Lager; entsprechende Bewertungen fallen erfahrungsgemäß niedriger aus. Lassen Sie Ihr Fahrzeug daher nicht ungeprüft von einem Prüfdienst der Gegenseite besichtigen und geben Sie es nicht in Reparatur, bevor der Schaden vollständig dokumentiert ist. Anders liegt es beim eigenen Kaskoschaden: Dort besteht ein Vertragsverhältnis zu Ihrer Versicherung, und diese darf den Schaden selbst begutachten lassen.

Bei sogenannten Bagatellschäden – in der Praxis wird die Grenze meist bei etwa 750,00 € bis 1.000,00 € gezogen – werden die Kosten eines vollständigen Gutachtens von der gegnerischen Versicherung häufig nicht erstattet; hier genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Ob ein Schaden wirklich nur geringfügig ist, lässt sich von außen allerdings schwer beurteilen: Gerade bei modernen Stoßfängern, Sensoren und Assistenzsystemen liegen erhebliche Schäden oft verdeckt. Im Zweifel klären wir das vorab gemeinsam mit Ihnen.

Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Sachverständigenkosten zum ersatzfähigen Schaden und werden in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Kürzt die Versicherung das Sachverständigenhonorar – etwa unter Hinweis auf angeblich überhöhte Nebenkosten –, lassen sich solche Kürzungen häufig erfolgreich angreifen. Bei einer Mithaftung wird auch das Honorar nur quotal erstattet.

Verkehrsstrafrecht

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat nach § 142 StGB und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Bei einem bedeutenden Fremdschaden kommt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist hinzu; die Grenze ziehen die Gerichte je nach Region unterschiedlich, häufig im Bereich um 1.800,00 €. Wichtig: Äußern Sie sich nicht ohne anwaltliche Beratung zur Sache. Je nach Einzelfall lässt sich über die Vorsatzfrage, die Wartezeit am Unfallort oder eine tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB argumentieren.

Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit; darunter genügen bereits ab 0,3 Promille zusätzliche Ausfallerscheinungen für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB. Kommt es zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert, greift § 315c StGB mit deutlich höherem Strafrahmen. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe stehen die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist im Raum. Angreifbar sind häufig die Anordnung und Verwertbarkeit der Blutentnahme, die Rückrechnung des Blutalkoholwerts sowie die Beweisanzeichen für Fahrunsicherheit.

Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Anzugeben sind nur Ihre Personalien. Sagen Sie den Termin ab und beauftragen Sie zunächst einen Anwalt: Wir melden uns für Sie, beantragen Akteneinsicht und entscheiden erst danach gemeinsam mit Ihnen, ob überhaupt eine Einlassung sinnvoll ist. Aus Ihrem Schweigen darf Ihnen kein Nachteil entstehen – vorschnelle Angaben dagegen lassen sich kaum wieder aus der Welt schaffen.

Kosten & Ablauf

Ja. In einem unverbindlichen Erstgespräch schildern Sie uns Ihren Fall, und wir geben Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung sowie eine klare Auskunft zu den Kosten. Rufen Sie uns unter 0211 544 14 744 an, schreiben Sie uns per WhatsApp oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Unfallsachen bemisst sie sich nach dem Gegenstandswert, also der Höhe Ihres Schadens; in Verkehrsstrafsachen gelten gesonderte Rahmengebühren. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Anwaltskosten in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung. In allen übrigen Fällen besprechen wir die voraussichtlichen Kosten vorab transparent mit Ihnen.

Besteht ein Verkehrsrechtsschutz, übernimmt dieser in der Regel die Kosten für Verkehrsstrafverfahren sowie für die Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche – abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung und vorbehaltlich etwaiger Wartezeiten. Wir holen die Deckungszusage für Sie ein; halten Sie dazu bitte Versicherungsnummer und Police bereit. Nach einem unverschuldeten Unfall wird die Rechtsschutzversicherung häufig gar nicht benötigt, weil die Gegenseite haftet.

Der Versicherung steht nach der Rechtsprechung eine angemessene Prüffrist zu. Liegen alle Unterlagen – insbesondere Gutachten, Reparaturrechnung und Anspruchsschreiben – vollständig vor, erfolgt die Regulierung in unkomplizierten Fällen häufig innerhalb von vier bis sechs Wochen. Länger dauert es je nach Einzelfall bei streitiger Haftung, Personenschäden, laufenden Ermittlungsverfahren oder wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich wird. Wir halten Sie über den Stand auf dem Laufenden.

Hilfreich sind alle Dokumente zum Vorgang:
  • Unfallmitteilung der Polizei bzw. Aktenzeichen sowie Fotos vom Unfall
  • Daten des Unfallgegners und seiner Versicherung, Schadennummer
  • Schreiben von Polizei oder Staatsanwaltschaft samt Briefumschlag mit Zustellungsvermerk
  • Fahrzeugschein, Kaufvertrag, Reparatur- und Wartungsnachweise
  • Gutachten, Kostenvoranschlag, Rechnungen
  • ärztliche Atteste bei Verletzungen
  • Police Ihrer Rechtsschutz- und Kaskoversicherung
Fehlt etwas, ist das kein Problem – vieles können wir über Akteneinsicht selbst beschaffen. Unsere Formulare finden Sie im Download-Bereich.

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