Verkehrsrecht

Professionelle Vertretung nach dem Verkehrsunfall: Schadensersatz, Haftpflichtgutachten, Verkehrsstrafrecht und Kaskostreit.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht betrifft fast jeden – ob als Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger. Nach einem Unfall, bei gekürzten Versicherungsleistungen oder bei einem strafrechtlichen Vorwurf im Straßenverkehr ist schnelles und kompetentes Handeln gefragt.

Ich vertrete Sie bei allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten und setze mich dafür ein, dass Ihre Mobilität erhalten bleibt und Sie zu Ihrem Recht kommen.

Verkehrsrecht ist der Schwerpunkt unserer Kanzlei in Ratingen – von der Unfallregulierung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung über das Haftpflichtgutachten bis hin zur Verteidigung im Verkehrsstrafrecht und zum Streit mit der eigenen Kaskoversicherung. Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten aus Ratingen, Düsseldorf und dem gesamten Rheinland.

Verkehrsrecht

Gerade einen Unfall gehabt?

Melden Sie sich, bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung sprechen. Wir sagen Ihnen in wenigen Minuten, was jetzt zu tun ist, und übernehmen ab sofort die gesamte Abwicklung für Sie.

  • Unfallstelle sichern: Warnblinker einschalten, Warnweste anlegen, Warndreieck aufstellen und Verletzten helfen.
  • Polizei rufen und Daten aufnehmen: Name, Anschrift, Kennzeichen, Versicherung und Zeugen aller Beteiligten notieren.
  • Fotos machen: Endstellung der Fahrzeuge, Bremsspuren, Schäden, Verkehrszeichen und die gesamte Unfallstelle aus mehreren Blickwinkeln.
  • Kein Schuldanerkenntnis abgeben – weder mündlich noch schriftlich. Die Haftungsfrage klären wir für Sie.
  • Keinen Gutachter der Gegnerversicherung akzeptieren: Sie haben das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen.
§ 249 BGB Unfallregulierung

Unfallregulierung & Schadensersatz

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat nach § 249 BGB Anspruch auf Naturalrestitution: Sie sind wirtschaftlich so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. Aus diesem Grundsatz folgt Ihre sogenannte Dispositionsfreiheit – Sie entscheiden, ob Sie reparieren lassen oder auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnen, welche Werkstatt den Auftrag erhält und welchen Sachverständigen Sie beauftragen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf Ihnen weder eine Partnerwerkstatt noch einen eigenen Gutachter vorschreiben.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, greift die sogenannte 130-%-Regel: Bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann eine fachgerechte und vollständige Reparatur in der Regel verlangt werden, sofern das Fahrzeug anschließend weitergenutzt wird – nach der Rechtsprechung üblicherweise mindestens sechs Monate. Liegt der Aufwand darüber, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung steht Ihnen ein Mietwagen oder – wenn Sie darauf verzichten – eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Deren Höhe richtet sich nach den gängigen Tabellenwerken (Sanden/Danner/Küppersbusch, ergänzend Schwacke) und hängt von Fahrzeugklasse und Alter ab. Hinzu kommt bei jüngeren Fahrzeugen häufig ein merkantiler Minderwert: der Betrag, um den Ihr Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als Unfallwagen im Verkauf weniger wert ist.

Typische Schadenspositionen, die wir für Sie geltend machen:

  • Reparaturkosten oder – beim wirtschaftlichen Totalschaden – der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
  • Merkantiler Minderwert (Wertminderung) nach fachgerechter Reparatur
  • Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten für die Ausfallzeit
  • Sachverständigenkosten für das Haftpflichtgutachten
  • Abschlepp-, Stand- und Bergungskosten sowie Kosten der An- und Abmeldung
  • Schmerzensgeld bei Verletzungen, einschließlich Dauerfolgen
  • Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
  • Auslagen- bzw. Unkostenpauschale für Telefonate, Porto und Fahrten
  • Anwaltskosten als Teil des ersatzfähigen Schadens

Zwei Streitpunkte tauchen in der Praxis besonders häufig auf. Erstens die Restwertverweisung: Versicherer übersenden nach Vorlage des Gutachtens gern ein höheres Restwertangebot aus einer Online-Restwertbörse. Grundsätzlich dürfen Sie sich jedoch auf den von Ihrem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen und müssen nicht jedes nachgeschobene Angebot annehmen – zumal Sie nicht verpflichtet sind, Ihr Fahrzeug an einen überregionalen Aufkäufer zu veräußern. Zweitens das Werkstattrisiko: Rechnet die Werkstatt Positionen ab, die sich im Nachhinein als überhöht oder nicht erforderlich erweisen, geht das nach der Rechtsprechung im Regelfall nicht zu Ihren Lasten, sondern verbleibt beim Schädiger.

Ihr Vorteil: Wir übernehmen die vollständige Abwicklung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, prüfen jede Kürzung und rechnen sämtliche Positionen nach. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten in der Regel als Teil des Schadens – für Sie entstehen dann üblicherweise keine eigenen Kosten. Bei einer Mithaftungsquote kann sich das je nach Einzelfall anteilig verschieben; darüber klären wir Sie vorab auf.

§ 249 Abs. 2 BGB Haftpflichtgutachten

Haftpflichtgutachten & freie Gutachterwahl

Das Haftpflichtgutachten eines unabhängigen KFZ-Sachverständigen ist die Grundlage jeder Schadensregulierung. Es dokumentiert nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch Wiederbeschaffungswert, Restwert, merkantilen Minderwert, Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer sowie die Plausibilität des Schadensbildes. Erst mit diesen Werten lassen sich Nutzungsausfall, Wertminderung und die Abrechnungsart überhaupt beziffern. Ein bloßer Kostenvoranschlag der Werkstatt leistet das nicht – er nennt nur die voraussichtlichen Reparaturkosten und lässt zentrale Schadenspositionen offen.

Bei unverschuldeten Unfällen haben Sie die freie Gutachterwahl. Sie dürfen einen eigenen Sachverständigen beauftragen; die Kosten hierfür gehören zum ersatzfähigen Schaden und sind vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Es besteht keine Verpflichtung, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen oder entsandten Gutachter zu akzeptieren.

Genau davon ist auch abzuraten: Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Sachverständiger oder ein nachträglicher „Prüfbericht“ wird im Interesse des Kostenträgers erstellt. In der Praxis führt das häufig zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen, zur Verweisung auf günstigere Referenzwerkstätten, zur Streichung von Verbringungs- oder Beilackierungskosten und zu einem geringer angesetzten Minderwert. Ein eigenes, unabhängiges Gutachten schafft dagegen eine belastbare Beweisgrundlage – auch für ein späteres Gerichtsverfahren.

Eine Grenze gibt es allerdings: Bei sogenannten Bagatellschäden – nach der Rechtsprechung üblicherweise unterhalb von etwa 750 bis 1.000 € Reparaturaufwand – sind die Kosten eines Vollgutachtens regelmäßig nicht erstattungsfähig. Hier genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag. Ob ein Bagatellschaden vorliegt, ist aus der Sicht vor der Begutachtung zu beurteilen; bei erkennbar verdeckten Schäden oder unklarem Schadensbild kann ein Gutachten auch bei kleineren Schäden gerechtfertigt sein. Im Zweifel klären wir das vorab mit Ihnen.

  • Freie Wahl des Sachverständigen und der Werkstatt – auch der Markenwerkstatt
  • Gutachterkosten trägt bei unverschuldetem Unfall in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung
  • Vollständige Erfassung von Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und Ausfalldauer
  • Abwehr von Prüfberichten und Kürzungen der Versicherung
  • Vermittlung an unabhängige KFZ-Sachverständige aus unserem Netzwerk

Sie benötigen ein Haftpflichtgutachten oder sind selbst KFZ-Sachverständiger? Auf unserer Seite KFZ-Gutachter finden Sie ausführliche Informationen zum Haftpflichtgutachten, zu typischen Kürzungen der Versicherer und zur Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei.

§§ 142 · 315c StGB Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

Aus einem Verkehrsverstoß kann schnell ein Strafverfahren werden. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, ein Eintrag im Bundeszentralregister sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Der wichtigste Rat vorweg: Machen Sie ohne anwaltlichen Beistand keine Angaben zur Sache. Sie haben das Recht zu schweigen, und aus dem Schweigen darf Ihnen kein Nachteil entstehen. Wir beantragen zunächst Akteneinsicht und entwickeln erst auf dieser Grundlage eine Verteidigungsstrategie.

Wir verteidigen insbesondere bei folgenden Vorwürfen:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – die „Unfallflucht“. Streitig ist häufig, ob überhaupt ein bemerkbarer Fremdschaden vorlag, ob der Vorsatz nachweisbar ist und ob eine tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB in Betracht kommt.
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) – hier kommt es auf Blutentnahme, Verwertbarkeit der Messung, Rückrechnung und die Frage der Fahrunsicherheit an.
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB) – etwa bei dichtem Auffahren, Ausbremsen oder Lichthupe; entscheidend sind Dauer, Intensität und die konkrete Verkehrssituation.
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) – auch das sogenannte „Einzelrennen“, bei dem der Vorwurf ohne weiteren Beteiligten erhoben wird; die Abgrenzung zur bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung ist regelmäßig angreifbar.
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) nach Unfällen mit Personenschaden.
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) sowie Urkundendelikte im Zusammenhang mit Kennzeichen und Fahrzeugpapieren.

Häufig lässt sich ein Verfahren bereits im Ermittlungsstadium beeinflussen – durch eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO, durch das Erwirken eines Strafbefehls statt einer Hauptverhandlung oder durch eine Verständigung über den Rechtsfolgenausspruch. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei stets der Fahrerlaubnis: Oft lässt sich die Dauer der Sperrfrist beeinflussen oder – je nach Einzelfall – die Entziehung ganz vermeiden. Erfolgsversprechen kann und wird es dabei nicht geben; maßgeblich sind Aktenlage und Beweissituation.

§ 81 VVG Kasko & Versicherung

Kasko- und Versicherungsstreit

Nicht jeder Schaden lässt sich bei der Gegenseite liquidieren. Bei selbstverschuldeten Unfällen, Wildschäden, Vandalismus, Diebstahl, Hagel oder Marderbiss ist die eigene Voll- oder Teilkaskoversicherung zuständig. Grundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) – und genau dort setzen Versicherer bei der Leistungsablehnung an.

Typische Konfliktlagen sind Vorwürfe der Obliegenheitsverletzung: verspätete Schadensanzeige, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Verletzung der Aufklärungspflicht oder unrichtige Angaben im Schadensformular. Daneben steht der Einwand der groben Fahrlässigkeit. Seit der VVG-Reform gilt hier nach § 81 Abs. 2 VVG grundsätzlich das Quotenmodell: Der Versicherer darf die Leistung nur in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, nicht mehr pauschal ganz verweigern. Über die konkrete Quote – etwa bei Rotlichtverstoß, Handynutzung, Übermüdung oder Alkohol – wird regelmäßig gestritten.

Weitere häufige Streitpunkte:

  • Höhe der Entschädigung: gekürzte Stundenverrechnungssätze, Abzug „neu für alt“, streitiger Wiederbeschaffungswert
  • Diebstahlfälle: Anforderungen an das äußere Bild eines Diebstahls und der Vorwurf der Vortäuschung
  • Wildschaden: Nachweis eines Zusammenstoßes mit Haarwild und Abgrenzung zum Ausweichmanöver
  • Sachverständigenverfahren nach den AKB bei Streit über die Schadenshöhe
  • Regress des Haftpflichtversicherers gegen den eigenen Versicherungsnehmer
  • Deckungsstreit mit der Rechtsschutzversicherung, wenn die Deckungszusage verweigert wird
  • Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt und Rückkauf des Schadens

Achten Sie auf Fristen: Lehnt der Versicherer die Leistung ab, laufen vertragliche und gesetzliche Fristen, unter anderem die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB, deren Lauf durch die Entscheidung des Versicherers in Gang gesetzt beziehungsweise fortgesetzt wird. Wir prüfen die Ablehnung, fordern die vollständige Schadensakte an und setzen berechtigte Ansprüche außergerichtlich oder – wenn nötig – gerichtlich durch. Je nach Einzelfall ist auch eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann ein sinnvoller Zwischenschritt.

Häufig gestellte Fragen zum Verkehrsrecht

Was muss ich direkt nach einem Unfall tun?

Sichern Sie die Unfallstelle ab, leisten Sie Erste Hilfe und rufen Sie bei Personenschäden die Polizei. Dokumentieren Sie den Unfallhergang mit Fotos und notieren Sie sich Kontaktdaten aller Beteiligten und Zeugen. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab und informieren Sie Ihre Versicherung.

Was steht mir nach einem unverschuldeten Unfall zu?

Ihnen stehen zu: Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Schmerzensgeld bei Verletzungen, Verdienstausfall und weitere Nebenkosten. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen – oft bleiben Ansprüche ungenutzt.

Reguliert die Versicherung immer alle Schäden?

Nein. Versicherungen versuchen oft, Zahlungen zu kürzen oder ganz abzulehnen. Häufige Kürzungen betreffen Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten oder Reparaturkosten. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Ihre berechtigten Ansprüche meist vollständig durchsetzen.

Zahlt die Versicherung auch einen Mietwagen?

Ja, bei unverschuldetem Unfall haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen für die Reparaturdauer oder angemessene Wiederbeschaffungszeit. Die Kosten müssen der Fahrzeugklasse Ihres beschädigten Fahrzeugs entsprechen. Beachten Sie: Die Versicherung zahlt nur angemessene Kosten.

Was ist eine Teilschuld und wie wirkt sie sich aus?

Bei Teilschuld tragen beide Unfallbeteiligten eine Mitverantwortung (z.B. 70:30). Ihre Schadensersatzansprüche werden entsprechend anteilig gekürzt. Die Feststellung der Schuldquote ist oft streitig – hier kann anwaltliche Vertretung die Quote zu Ihren Gunsten beeinflussen.

Wer zahlt den Anwalt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall?

Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Anwaltskosten zum ersatzfähigen Schaden und werden in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Besteht eine Mithaftung, kann sich das je nach Einzelfall anteilig verschieben. Im Verkehrsstrafverfahren übernimmt die Kosten – nach Deckungszusage – üblicherweise eine bestehende Verkehrs-Rechtsschutzversicherung. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.

Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren?

Nein. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie die freie Wahl des Sachverständigen; die Kosten des Gutachtens trägt in der Regel der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Nur bei Bagatellschäden – nach der Rechtsprechung meist unterhalb von etwa 750 bis 1.000 € – ist ein Vollgutachten regelmäßig nicht erstattungsfähig; dort genügt üblicherweise ein Kostenvoranschlag.

Wichtiger Hinweis

Fristen beachten!

Nach einem Unfall und bei einer Leistungsablehnung der Versicherung laufen kurze Fristen. Melden Sie sich früh – dann bleibt der größte Handlungsspielraum.

Schnelle Hilfe

Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

+49 211 544 14 744

Schnelle Hilfe nach dem Unfall

Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie schnell handeln. Kontaktieren Sie mich für eine erste Beratung.

Schildern Sie uns Ihren Fall in einer kostenlosen Erstberatung – telefonisch, per WhatsApp oder über unser Kontaktformular. Wir sagen Ihnen offen, welche Ansprüche realistisch durchsetzbar sind und welche Kosten auf Sie zukommen können.