Unfallregulierung & Schadensersatz
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, hat nach § 249 BGB Anspruch auf Naturalrestitution: Sie sind wirtschaftlich so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. Aus diesem Grundsatz folgt Ihre sogenannte Dispositionsfreiheit – Sie entscheiden, ob Sie reparieren lassen oder auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnen, welche Werkstatt den Auftrag erhält und welchen Sachverständigen Sie beauftragen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf Ihnen weder eine Partnerwerkstatt noch einen eigenen Gutachter vorschreiben.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, greift die sogenannte 130-%-Regel: Bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann eine fachgerechte und vollständige Reparatur in der Regel verlangt werden, sofern das Fahrzeug anschließend weitergenutzt wird – nach der Rechtsprechung üblicherweise mindestens sechs Monate. Liegt der Aufwand darüber, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung steht Ihnen ein Mietwagen oder – wenn Sie darauf verzichten – eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Deren Höhe richtet sich nach den gängigen Tabellenwerken (Sanden/Danner/Küppersbusch, ergänzend Schwacke) und hängt von Fahrzeugklasse und Alter ab. Hinzu kommt bei jüngeren Fahrzeugen häufig ein merkantiler Minderwert: der Betrag, um den Ihr Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur als Unfallwagen im Verkauf weniger wert ist.
Typische Schadenspositionen, die wir für Sie geltend machen:
- Reparaturkosten oder – beim wirtschaftlichen Totalschaden – der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
- Merkantiler Minderwert (Wertminderung) nach fachgerechter Reparatur
- Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten für die Ausfallzeit
- Sachverständigenkosten für das Haftpflichtgutachten
- Abschlepp-, Stand- und Bergungskosten sowie Kosten der An- und Abmeldung
- Schmerzensgeld bei Verletzungen, einschließlich Dauerfolgen
- Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
- Auslagen- bzw. Unkostenpauschale für Telefonate, Porto und Fahrten
- Anwaltskosten als Teil des ersatzfähigen Schadens
Zwei Streitpunkte tauchen in der Praxis besonders häufig auf. Erstens die Restwertverweisung: Versicherer übersenden nach Vorlage des Gutachtens gern ein höheres Restwertangebot aus einer Online-Restwertbörse. Grundsätzlich dürfen Sie sich jedoch auf den von Ihrem Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert verlassen und müssen nicht jedes nachgeschobene Angebot annehmen – zumal Sie nicht verpflichtet sind, Ihr Fahrzeug an einen überregionalen Aufkäufer zu veräußern. Zweitens das Werkstattrisiko: Rechnet die Werkstatt Positionen ab, die sich im Nachhinein als überhöht oder nicht erforderlich erweisen, geht das nach der Rechtsprechung im Regelfall nicht zu Ihren Lasten, sondern verbleibt beim Schädiger.
Ihr Vorteil: Wir übernehmen die vollständige Abwicklung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, prüfen jede Kürzung und rechnen sämtliche Positionen nach. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Anwaltskosten in der Regel als Teil des Schadens – für Sie entstehen dann üblicherweise keine eigenen Kosten. Bei einer Mithaftungsquote kann sich das je nach Einzelfall anteilig verschieben; darüber klären wir Sie vorab auf.